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	<title>Erbrecht Saar</title>
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	<description>Wissenswertes zu Erbfolge, Pflichtteil, Erbschaftsteuer, etc.</description>
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		<title>Erbrechtliche Probleme mit der Immobilie in Frankreich</title>
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		<pubDate>Tue, 15 May 2012 15:23:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Andreas Abel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[In einer globalisierten Welt machen auch Erbfälle nicht mehr an der Grenze halt. Immer mehr Deutsche besitzen ausländisches Vermögen (z.B. eine Finca in Spanien) beziehungsweise haben ihren Lebensmittelpunkt aus steuerlichen Gründen vollständig ins Ausland (beispielsweise nach Frankreich) verlagert. Man hört &#8230; <a href="http://blog.erbrecht-saar.de/?p=749">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://blog.erbrecht-saar.de/wp-content/uploads/2011/02/Andreas-Abel_14_sw11.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-466" title="Andreas-Abel_14_sw1" src="http://blog.erbrecht-saar.de/wp-content/uploads/2011/02/Andreas-Abel_14_sw11-e1298827641247-116x150.jpg" alt="" width="116" height="150" /></a>In einer globalisierten Welt machen auch Erbfälle nicht mehr an der Grenze halt. Immer mehr Deutsche besitzen ausländisches Vermögen (z.B. eine Finca in Spanien) beziehungsweise haben ihren Lebensmittelpunkt aus steuerlichen Gründen vollständig ins Ausland (beispielsweise nach Frankreich) verlagert. Man hört auch hin und wieder von Schweizer Bankkonten. Hieraus ergeben sich im Todesfall viele Probleme aus erbrechtlicher und erbschaftsteuerlicher Sicht, die rechtzeitig erkannt und gelöst werden müssen.<span id="more-749"></span></p>
<blockquote><p>Beispiel: Die Erblasserin E hinterlässt neben ihrem Vermögen in Deutschland ein von ihrem Großvater geerbtes in Spanien gelegenes Grundstück. Nach welchem Recht bestimmen sich die Erbquoten ihrer beiden in Deutschland lebenden Töchter und des überlebenden deutschen Ehegatten ?</p></blockquote>
<p>Zunächst muss beachtet werden, dass das Erbrecht und das Erbschaftsteuerrecht von völlig unterschiedlichen Anknüpfungspunkten ausgehen.</p>
<h2>Anwendbarkeit deutschen Erbschaftsteuerrechts ?</h2>
<p>Das deutsche Erbrecht ist grundsätzlich dann anzuwenden, wenn der Verstorbene die deutsche <strong>Staatsangehörigkeit</strong> hatte. Dies gilt für das gesamte Vermögen des Verstorbenen, gleich ob es im Inland oder im Ausland liegt.</p>
<p>Im Beispielsfall richtet sich die Erbquote daher nach deutschem Recht, wenn E die deutsche Staatsangehörigkeit hatte, nach spanischem Recht, wenn E Spanierin war. Wo das Grundstück liegt, bleibt dabei ohne Bedeutung.</p>
<p>Dies gilt jedoch nicht grundsätzlich: liegt das Grundstück beispielsweise in <strong>Frankreich</strong>, wird die E in Bezug auf das Grundstück in Frankreich nach französischem Erbrecht beerbt. Ein deutsches Testament bleibt in Bezug auf das Grundstück in Frankreich wirkungslos. Es kommt zu einer so genannten Spaltung des Nachlasses.</p>
<p>In ausländischen Rechtsordnungen unterscheiden sich beispielsweise die Regelungen hinsichtlich der <strong>Erbquoten von Eheleuten</strong> gegenüber Kindern, die Frage von Pflichtteilsrechten und beispielsweise auch die Frage, ob Ehegatten ein wirksames gemeinschaftliches Testament errichten können, zum Teil deutlich vom deutschen Erbrecht, welches zweifellos schon genügend Tücken hat.</p>
<p>Wenn man also <strong>Grundvermögen im Ausland</strong> hat, sollte man sich zwingend beraten lassen, welche erbrechtlichen Regelungen dort gelten. Es ist in einem solchen Fall möglicherweise anzuraten, ein <strong>gesondertes Testament</strong> nach dem jeweiligen ausländischen Recht hinsichtlich dieses unbeweglichen Vermögensteils zu erstellen.</p>
<p>Auf <strong>europäischer Ebene</strong> ist ein Gesetzgebungsvorhaben auf den Weg gebracht, nachdem unter anderem zukünftig verhindert werden soll, dass für den gleichen Erbfall Rechtsordnungen verschiedener Länder anwendbar sein sollen. Es soll zukünftig an den <strong>gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt des Todes</strong> angeknüpft werden und nicht mehr an die Staatsangehörigkeit.</p>
<p>Dies ist insbesondere problematisch, wenn jemand zum Teil in Deutschland und aus Gesundheitsgründen beispielsweise im Winter in Spanien lebt. Dann würde sich zukünftig die Erbfolge danach richten, wo der gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen anzusehen ist. Dies kann Spanien, aber auch Deutschland sein.</p>
<h2>Anwendbarkeit deutschen Erbrechts ?</h2>
<p>Im Erbschaftsteuerrecht gilt, dass der Nachlass unbeschränkt in Deutschland zu besteuern ist, wenn der Verstorbene oder der Erwerber im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen <strong>seinen Wohnsitz</strong> oder seinen <strong>gewöhnlichen Aufenthalt</strong> in Deutschland hatte. Hier kommt es also nicht darauf an, dass der Verstorbene oder der Erwerber des Nachlasses deutscher Staatsangehöriger war. Auch ausländische Erben werden so mit deutscher Erbschaftsteuer belastet, wenn nur der Verstorbene die deutsche Staatsangehörigkeit hatte.</p>
<p>Besteuert wird dann mit deutscher Erbschaftsteuer nicht nur das in Deutschland liegende Vermögen, sondern das <strong>weltweite Vermögen des Verstorbenen</strong>, so dass auch das Schweizer Bankkonto, die Finca in Spanien beziehungsweise das Anwesen oder Ferienhaus in Frankreich, mit deutscher Erbschaftsteuer belastet wird. Es wird einleuchten, dass insbesondere die Bewertung der ausländischen Immobilie gegenüber dem Finanzamt größeren bürokratischen Aufwand erfordert.</p>
<p>Problematisch werden darüber hinaus die Fälle, in denen das ausländische Vermögen bereits vom <strong>ausländischen Staat</strong> im Zuge des Erbfalls besteuert wurde. Hier kommt es zu einer <strong>Doppelbesteuerung</strong>: der gleiche Vermögensgegenstand wird im Ausland und in Deutschland besteuert.</p>
<p>Mit einzelnen Staaten bestehen zwar so genannte Doppelbesteuerungsabkommen, die in der Regel verhindern, dass in beiden Staaten Erbschaftssteuer anfällt. Existiert ein solches Doppelbesteuerungsabkommen jedoch nicht, so sieht das deutsche Erbschaftsteuerrecht vor, dass die im Ausland gezahlte Steuer auf die deutsche Erbschaftssteuer <strong>angerechnet</strong> wird, wenn die ausländische Steuer vom Charakter her der deutschen Erbschaftssteuer entspricht, das heißt wenn sie unmittelbar durch den Tod einer Person ausgelöst wird und den Nachlass dieser Person beim Übergang erfasst.</p>
<p>Es besteht also dringender Handlungsbedarf, wenn ausländisches Vermögen vererbt wird und ein Gleichklang zwischen deutschem und ausländischem Erbrecht herbeigeführt werden soll.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Der Autor:</strong></span><br />
Rechtsanwalt Andreas Abel ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht in der Fachanwaltskanzlei Wagner | Abel in St. Ingbert. Er bearbeitet schwerpunktmäßig Mandate im Erbrecht und Steuerrecht, insbesondere betreut er die Gestaltung von Testamenten, Unternehmensnachfolgen, Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten.</p>
<p><strong>E-Mail: abel(at)erbrecht-saar.de</strong></p>
<p>Besuchen Sie außerdem unsere Kanzleihomepage <a title="Kanzlei wagner | abel" href="http://www.erbrecht-saar.de" target="_blank" onclick="pageTracker._trackPageview('/outgoing/www.erbrecht-saar.de?referer=');">www.erbrecht-saar.de</a></p>
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		<title>„Ist man online unsterblich ?“ – Die rechtlichen Probleme des Digitalen Nachlasses</title>
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		<pubDate>Sat, 21 Apr 2012 10:00:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Andreas Abel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Digitaler Nachlass]]></category>
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		<category><![CDATA[Post- und Fernmeldegeheimnis]]></category>

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		<description><![CDATA[Haben Sie sich schon einmal Gedanken gemacht, wer nach Ihrem Tod ihren Digitalen Nachlass verwaltet bzw. verwalten darf?  Sicherlich nicht. Wenn schon 80 % der Deutschen ohne Testament versterben, kann man sich ausmalen, wie wenige daran denken,  jemand anderen im &#8230; <a href="http://blog.erbrecht-saar.de/?p=736">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: left;" align="center"><a href="http://blog.erbrecht-saar.de/wp-content/uploads/2011/02/Andreas-Abel_14_sw11.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-466" title="Andreas-Abel_14_sw1" src="http://blog.erbrecht-saar.de/wp-content/uploads/2011/02/Andreas-Abel_14_sw11-e1298827641247-116x150.jpg" alt="" width="116" height="150" /></a>Haben Sie sich schon einmal Gedanken gemacht, wer nach Ihrem Tod ihren Digitalen Nachlass verwaltet bzw. verwalten darf?  Sicherlich nicht. Wenn schon 80 % der Deutschen ohne Testament versterben, kann man sich ausmalen, wie wenige daran denken,  jemand anderen im Todesfall zu legitimieren, z.B. das Facebook-Profil oder online gespeicherte Daten zu löschen. Wem gehört die wertvolle itunes-Musik- oder „App“-Sammlung des Verstorbenen in dessen „icloud“. Sie sehen: in dem Bereich der Vorsorge für Krankheit und Tod, ergeben sich in der Zukunft ganz neue rechtliche Probleme, die hochkompliziert sind.<br />
<span id="more-736"></span>Grundsätzlich geht mit dem Tod einer Person dessen Vermögen auf eine oder mehrere Personen – die Erben – über. Vererbt werden allerdings nicht die <strong>höchstpersönlichen Ansprüche</strong> des Verstorbenen wie das Recht am eigenen Bild oder die persönliche Korrespondenz ohne vermögenswerte Bedeutung. Diese Ansprüche stehen unabhängig von der Erbenstellung den <strong>nächsten Angehörigen</strong> zu.</p>
<p>Doch wie wirkt sich dies auf die Nutzung internetbezogener Dienstleistungen des Verstorbenen aus?</p>
<blockquote><p>Vererbung einer Domain</p></blockquote>
<p>Betrieb der Erblasser eine eigene Website, so geht die Domain als vermögenswerte Position auf den Erben über. Der Erbe muss allerdings umgehend das <strong>Impressum</strong> an die geänderte Inhaberschaft anpassen.</p>
<blockquote><p>Die Übertragung der itunes-Sammlung</p></blockquote>
<p>Die<strong> itunes-Sammlung</strong> ist eine Vermögensposition, die ebenfalls nach den allgemeinen erbrechtlichen Grundsätzen auf den/oder die Erben übergeht. Nach den apple-Bedingungen ist es jedoch nicht gestattet, die <strong>Apple ID</strong>, das Kennwort oder den Benutzer-Account einer anderen Person ohne die ausdrückliche Erlaubnis und Zustimmung des Eigentümers der Apple ID, des Kennworts oder des Benutzer-Accounts zu verwenden. Also muss der Verstorbene jemand anderem für den Todesfall ausdrücklich eine entsprechende Erlaubnis zur Übertragung des Accounts auf sich erteilen. Wie immer gilt auch hier: am besten schriftlich. Allerdings kann die Übertragung nur auf eine Person erfolgen.</p>
<blockquote><p>Wem gehören die E-Mails des Verstorbenen ?</p></blockquote>
<p>Bereits die Frage, wer nach dem Tod eines geliebten Menschen dessen neu beim Anbieter eingehende E-Mails abrufen darf, ist rechtlich problematisch. E-Mails unterfallen grundsätzlich dem <strong>Post- und Fernmeldegeheimnis</strong>, das durch Artikel 10 unseres Grundgesetzes geschützt wird.</p>
<p>Man kann auf die Idee kommen zu sagen: wenn ich jemandem mein Passwort bekannt gebe, um auf meine E-Mails zugreifen zu können, kann dieser Mensch ja bei meinem Tod an meiner Stelle die E-Mails lesen bzw. erst abrufen. Leider wird dabei übersehen, dass das Post- und Fernmeldegeheimnis auch den <strong>Absender der E-Mails</strong> schützt. Dieser wird nicht ohne weiteres damit einverstanden sein, dass ein Dritter seine E-Mail liest.<br />
Erfährt ein E-Mail-Provider von dem Tod des Kunden, etwa weil seine Angehörigen keine Zugangsdaten haben und den Provider bitten, diese mitzuteilen, ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dann das Konto gar nicht mehr abrufbar ist. Die Provider wollen sich vor dem Vorwurf schützen, leichtfertig gegen das Fernmeldegeheimnis verstoßen zu haben. Denn das ist eine <strong>Straftat</strong>.</p>
<blockquote><p>Verwaltung von Profilen in Social Networks</p></blockquote>
<p>Noch undurchsichtiger wird die Rechtslage, wenn es darum geht, Profile eines Verstorbenen in <strong>sozialen Netzwerken</strong> zu verändern oder gar zu löschen. Dann hat man sich zunächst mit der Frage zu beschäftigen, welche Nutzungsbedingungen der Mitgliedschaft bei facebook, wer-kennt-wenn, Xing oder ähnlichen sozialen Netzwerken zu Grunde liegen und ob dort etwas für den Todesfall des Kunden geregelt ist.</p>
<p>Facebook sieht z.B. vor, dass das Konto des Verstorbenen in einen „<strong>Gedenkzustand</strong>“ versetzt werden kann, wenn ein Nutzer verstorben ist. Dadurch wird die Privatsphäre so eingestellt, dass nur noch bestätigte Freunde das Profil ansehen können. Die Anmeldeinformationen für das Konto werden jedoch niemandem mitgeteilt – so sehen es die Facebook-Bedingungen vor. Niemand kann das Konto mehr ändern.</p>
<p>Allerdings können „<strong>nachgewiesene, unmittelbare Familienangehörige</strong>“ die Entfernung eines solchen Kontos bei facebook beantragen. Es ist dort nicht die Rede von Erben, sondern von Familienangehörigen. Doch was passiert, wenn diese sich nicht einig sind ? Der internetaffine Sohn des Verstorbenen möchte alle Bilder, Posts und YouTube-Empfehlungen, die sein Vater jemals gepostet hat, als virtuelles Andenken für die Nachwelt erhalten. Die Ehefrau, der facebook schon immer suspekt war, möchte „diesen Mist“ gelöscht sehen. Und jetzt ? Wer entscheidet ? Der deutsche Nachlassrichter ?</p>
<p>Hier kommt erschwerend hinzu, dass viele Anbieter ihren <strong>Sitz nicht in Deutschland</strong> haben und sie deshalb auch nicht zwingend an deutsches Recht gebunden sind. Wenn man also mit der vorgegebenen Verfahrensweise nicht einverstanden ist, muss man prüfen, ob man überhaupt in Deutschland und nach deutschem Recht klagebefugt ist.</p>
<blockquote><p>Lösungsversuche</p></blockquote>
<p>Es gibt beim Digitalen Nachlass eines Verstorbenen noch viele Probleme, die bislang weder vom Gesetzgeber geregelt noch von den Gericht entschieden worden sind.<br />
Bis dahin bietet sich an, dass man entweder in dem <strong>Testament</strong> oder in einer gesonderten <strong>postmortalen Vollmacht</strong> eine Person benennt, die nach dem Tod bevollmächtigt sein soll, für den Verstorbenen den Digitalen Nachlass zu verwalten beziehungsweise die rechtlich relevanten Erklärungen gegenüber den Internet-Dienstleistern abzugeben.</p>
<p>Möglich wäre es zum Beispiel, im Rahmen einer <strong>Vorsorgevollmacht</strong> eine Vertrauensperson zu benennen und darin festzulegen, dass die Bevollmächtigung für die Verwaltung der digitalen Daten auch nach dem Tod fortdauert. Damit kann man zumindest verhindern, dass es zwischen den Erben zu Meinungsverschiedenheiten kommt. Denn das letzte Wort liegt dann bei der Person, der der Verstorbene in der Vollmacht beziehungsweise dem Testament die entsprechende Befugnis zugesprochen hat.</p>
<p>Nach der derzeitigen Gesetzeslage ändert dies jedoch nichts an der Problematik, dass auch das grundrechtlich geschützte Post-und Fernmeldegeheimnis des Absenders der E-Mail zu schützen ist. Die Zukunft muss zeigen, wie solche Probleme rechtlich zu lösen sind.</p>
<p><em>Abschließend möchte ich auf unsere „Kanzlei-App“ hinweisen. Die App beinhaltet u.a. einen Erbschaftsteuerrechner und aktuelle Beiträge zu den Rechtsgebieten Erbrecht, Steuern und Scheidungen. Sie können sie kostenlos über den itunes-Store von apple beziehen und auf Ihrem iPhone, iPad oder iPod touch installieren.</em></p>
<p><em>Besuchen Sie außerdem unsere <a title="Kanzlei Wagner | Abel " href="http://www.erbrecht-saar.de/" target="_blank" onclick="pageTracker._trackPageview('/outgoing/www.erbrecht-saar.de/?referer=');">Kanzleihomepage „http://www.erbrecht-saar.de“.</a></em></p>
<p><strong>Der Autor:</strong></p>
<p><a title="RA Abel" href="http://www.erbrecht-saar.de/raabel.html" target="_blank" onclick="pageTracker._trackPageview('/outgoing/www.erbrecht-saar.de/raabel.html?referer=');">Rechtsanwalt Andreas Abel</a> ist Fachanwalt für Steuerrecht in der Fachanwaltskanzlei Wagner | Abel in St. Ingbert. Er bearbeitet schwerpunktmäßig Mandate im Erbrecht und Steuerrecht, insbesondere betreut er in der Fachanwaltskanzlei Wagner | Abel die Gestaltung von Testamenten, Unternehmensnachfolgen, Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten.</p>
<p><strong>E-Mail: abel(at)erbrecht-saar.de</strong></p>
<p><a class="a2a_button_facebook" href="http://www.addtoany.com/add_to/facebook?linkurl=http%3A%2F%2Fblog.erbrecht-saar.de%2F%3Fp%3D736&amp;linkname=%E2%80%9EIst%20man%20online%20unsterblich%20%3F%E2%80%9C%20%E2%80%93%20Die%20rechtlichen%20Probleme%20des%20Digitalen%20Nachlasses" title="Facebook" rel="nofollow" target="_blank" onclick="pageTracker._trackPageview('/outgoing/www.addtoany.com/add_to/facebook?linkurl=http_3A_2F_2Fblog.erbrecht-saar.de_2F_3Fp_3D736_amp_linkname=_E2_80_9EIst_20man_20online_20unsterblich_20_3F_E2_80_9C_20_E2_80_93_20Die_20rechtlichen_20Probleme_20des_20Digitalen_20Nachlasses&amp;referer=');"><img src="http://blog.erbrecht-saar.de/wp-content/plugins/add-to-any/icons/facebook.png" width="16" height="16" alt="Facebook"/></a><a class="a2a_button_twitter" href="http://www.addtoany.com/add_to/twitter?linkurl=http%3A%2F%2Fblog.erbrecht-saar.de%2F%3Fp%3D736&amp;linkname=%E2%80%9EIst%20man%20online%20unsterblich%20%3F%E2%80%9C%20%E2%80%93%20Die%20rechtlichen%20Probleme%20des%20Digitalen%20Nachlasses" title="Twitter" rel="nofollow" target="_blank" onclick="pageTracker._trackPageview('/outgoing/www.addtoany.com/add_to/twitter?linkurl=http_3A_2F_2Fblog.erbrecht-saar.de_2F_3Fp_3D736_amp_linkname=_E2_80_9EIst_20man_20online_20unsterblich_20_3F_E2_80_9C_20_E2_80_93_20Die_20rechtlichen_20Probleme_20des_20Digitalen_20Nachlasses&amp;referer=');"><img src="http://blog.erbrecht-saar.de/wp-content/plugins/add-to-any/icons/twitter.png" width="16" height="16" alt="Twitter"/></a><a class="a2a_button_xing" href="http://www.addtoany.com/add_to/xing?linkurl=http%3A%2F%2Fblog.erbrecht-saar.de%2F%3Fp%3D736&amp;linkname=%E2%80%9EIst%20man%20online%20unsterblich%20%3F%E2%80%9C%20%E2%80%93%20Die%20rechtlichen%20Probleme%20des%20Digitalen%20Nachlasses" title="XING" rel="nofollow" target="_blank" onclick="pageTracker._trackPageview('/outgoing/www.addtoany.com/add_to/xing?linkurl=http_3A_2F_2Fblog.erbrecht-saar.de_2F_3Fp_3D736_amp_linkname=_E2_80_9EIst_20man_20online_20unsterblich_20_3F_E2_80_9C_20_E2_80_93_20Die_20rechtlichen_20Probleme_20des_20Digitalen_20Nachlasses&amp;referer=');"><img src="http://blog.erbrecht-saar.de/wp-content/plugins/add-to-any/icons/xing.png" width="16" height="16" alt="XING"/></a><a class="a2a_button_facebook_like addtoany_special_service" data-href="http://blog.erbrecht-saar.de/?p=736"></a><a class="a2a_dd a2a_target addtoany_share_save" href="http://www.addtoany.com/share_save#url=http%3A%2F%2Fblog.erbrecht-saar.de%2F%3Fp%3D736&amp;title=%E2%80%9EIst%20man%20online%20unsterblich%20%3F%E2%80%9C%20%E2%80%93%20Die%20rechtlichen%20Probleme%20des%20Digitalen%20Nachlasses" id="wpa2a_4" onclick="pageTracker._trackPageview('/outgoing/www.addtoany.com/share_save_url=http_3A_2F_2Fblog.erbrecht-saar.de_2F_3Fp_3D736_amp_title=_E2_80_9EIst_20man_20online_20unsterblich_20_3F_E2_80_9C_20_E2_80_93_20Die_20rechtlichen_20Probleme_20des_20Digitalen_20Nachlasses?referer=');"><img src="http://blog.erbrecht-saar.de/wp-content/plugins/add-to-any/share_save_120_16.png" width="120" height="16" alt="Share"/></a></p>]]></content:encoded>
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		<title>Der überschuldete Erbe</title>
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		<pubDate>Tue, 13 Mar 2012 12:43:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Andreas Abel</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Es gibt viele Gründe, sich rechtzeitig Gedanken zu machen, an wen man sein Vermögen vererben will. Handlungsbedarf zur Errichtung eines entsprechend formulierten Testaments besteht jedoch immer dann, wenn man verhindern will, dass Gläubiger des Erben im Erbfall auf das vererbte &#8230; <a href="http://blog.erbrecht-saar.de/?p=727">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://blog.erbrecht-saar.de/wp-content/uploads/2011/02/Andreas-Abel_14_sw11.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-466" title="Andreas-Abel_14_sw1" src="http://blog.erbrecht-saar.de/wp-content/uploads/2011/02/Andreas-Abel_14_sw11-e1298827641247-116x150.jpg" alt="" width="116" height="150" /></a>Es gibt viele Gründe, sich rechtzeitig Gedanken zu machen, an wen man sein Vermögen vererben will. Handlungsbedarf zur Errichtung eines entsprechend formulierten Testaments besteht jedoch immer dann, wenn man verhindern will, dass Gläubiger des Erben im Erbfall auf das vererbte Vermögen zugreifen können. Sollte einer der in Betracht kommenden Erben überschuldet sein oder bereits ein Insolvenzverfahren durchlaufen, sollte man zwingend einen Fachmann mit dem Entwurf eines Testamentes beauftragen.<span id="more-727"></span></p>
<p>Erblasser sehen in vielen Fällen Gefahren für den Nachlass, wenn der von ihnen ins Auge gefasste Erbe verschuldet oder gar <strong>überschuldet</strong> ist. Die Gläubiger des Erben könnten bei Anfall der Erbschaft ihre Forderung durch Zugriff auf den Nachlass befriedigen. Das „Lebenswerk“ des Erblassers droht durch diesen ungewünschten Zugriff Dritter zerstört zu werden.</p>
<blockquote><p><em><span style="text-decoration: underline;">Beispiel:</span></em></p>
<p><em>Der verwitwete E hat zwei Kinder. Die Tochter T ist „wohlgeraten“ und erfolgreiche Ärztin. Der Sohn S  ist Unternehmer, lebt in Scheidung und hat ständig finanzielle Schwierigkeiten.  Seine Geschäftsidee will nicht recht zünden. Der Vater E hat von Steuerschulden und einem drohenden Verbraucherinsolvenzverfahren beim Sohn gehört. E verstirbt überraschend, ohne ein Testament zu hinterlassen. Die gesetzlichen Erben des E sind somit T und S jeweils zur Hälfte.</em></p>
<p><em>Als das Finanzamt von der Erbschaft S hört, pfändet es den Erbteil des S wegen dessen Steuerschulden in Höhe von 150.000 €. Der S kann über seinen Erbteil nicht mehr ohne Zustimmung des Finanzamts verfügen.</em></p></blockquote>
<p>Es bestehen wirksame Möglichkeiten, diese Gefahren einzuschränken, z.B. durch ein Testament mit entsprechenden letztwilligen Verfügungen: bei letztwilligen Verfügungen zugunsten Verschuldeter soll der Begünstigte einerseits an der Erbschaft teilhaben, andererseits soll aber verhindert werden, dass Gläubiger auf das zugewandte Vermögen zugreifen können.</p>
<p>Betrachtet man das oben genannte Beispiel, so wird deutlich, dass in diesen nicht unüblichen Konstellationen das zu Lebzeiten des Vaters E erwirtschaftete Vermögen nach dem Erbfall unter Umständen in die <strong>Hände familienfremder Dritter</strong> geraten kann.</p>
<p>Angenommen, der Sohn S würde das Erbe <strong>ausschlagen</strong>, um seinen Erbteil vor dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen, würde auch dies nur bedingt helfen: ihm würde als Sohn des Erblassers trotz Ausschlagung weiterhin ein <strong>Pflichtteilsanspruch</strong> zustehen. Die Geltendmachung des Pflichtteils ist zwar eine höchstpersönliche Entscheidung. Es gibt jedoch Konstellationen, wo außenstehende Dritte dieses Pflichtteilsrecht für sich in Anspruch nehmen können: im Rahmen eines Restschuldbefreiungsverfahrens bei einem <strong>Verbraucherinsolvenzverfahren</strong> ist der Schuldner nach überwiegender Meinung verpflichtet, den Pflichtteil geltend zu machen und die Hälfte des Wertes des Pflichtteilsanspruchs an den Treuhänder herauszugeben, um seine Restschuldbefreiung nicht zu gefährden.</p>
<p>Auch in den Fällen, in denen an den Erben Sozialleistungen erbracht werden, besteht die Gefahr, dass der <strong>Sozialhilfeträger</strong> auf den Erbanteil des Hilfebedürftigen Erben zugreift.</p>
<p>Der Sozialhilfeträger, der möglicherweise für den<strong> behinderten Erben</strong> Sozialleistungen erbringt, kann dieses Pflichtteilsrecht nach den entsprechenden Vorschriften des Sozialgesetzbuchs auf sich überleiten. Das gleiche Recht steht dem Sozialhilfeträger bei Beziehern einer Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Beziehern einer <strong>Grundsicherung für Arbeitssuchende</strong> zu.</p>
<p>Soll der Zugriff von Eigengläubigern des Erben vermieden werden, empfiehlt sich beispielsweise die Anordnung der <strong>Testamentsvollstreckung</strong>. Denkbar wäre auch, den verschuldeten Erben erbrechtlich zu übergehen und stattdessen andere Personen, etwa seine Abkömmlinge, zu Erben einzusetzen. Um den so übergangenen Erben abzusichern, könnten ihm durch <strong>Vermächtnis</strong> Gegenstände zugewendet werden, die entweder nicht pfändbar sind (wie etwa das <strong>Wohnungsrecht</strong>, das nicht einem Dritten zur Ausübung überlassen werden kann) oder deren Pfändung kaum zu befürchten ist (etwa Nießbrauch an Einrichtungs- und Hausratsgegenständen).</p>
<p>Welche Konstellation die richtige ist, muss vom Einzelfall abhängig gemacht werden. Insbesondere spielen die <strong>familiären Verhältnisse</strong> und die Frage, wer als Testamentsvollstrecker in Betracht kommt eine große Rolle. Es ist daher dringend anzuraten, sich von einem Fachanwalt für Erbrecht vor der Erstellung des Testaments entsprechend beraten zu lassen.</p>
<p><em>Abschließend möchte ich auf unsere „Kanzlei-App“ hinweisen. Die App beinhaltet u.a. einen Erbschaftsteuerrechner und aktuelle Beiträge zu den Rechtsgebieten Erbrecht, Steuern und Scheidungen. Sie können sie kostenlos über den itunes-Store von apple beziehen und auf Ihrem iPhone, iPad oder iPod touch installieren.</em></p>
<p><em>Besuchen Sie außerdem unsere <a title="Kanzlei Wagner | Abel " href="http://www.erbrecht-saar.de/" target="_blank" onclick="pageTracker._trackPageview('/outgoing/www.erbrecht-saar.de/?referer=');">Kanzleihomepage „http://www.erbrecht-saar.de“.</a></em></p>
<p><strong>Der Autor:</strong></p>
<p><a title="RA Abel" href="http://www.erbrecht-saar.de/raabel.html" target="_blank" onclick="pageTracker._trackPageview('/outgoing/www.erbrecht-saar.de/raabel.html?referer=');">Rechtsanwalt Andreas Abel</a> ist Fachanwalt für Steuerrecht. Er bearbeitet schwerpunktmäßig Mandate im Erbrecht und Steuerrecht, insbesondere betreut er in der Fachanwaltskanzlei Wagner | Abel die Gestaltung von Testamenten, Unternehmensnachfolgen, Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten.</p>
<p><strong>E-Mail: abel(at)erbrecht-saar.de</strong></p>
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		<item>
		<title>Die Bankverbindung im Erbfall</title>
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		<pubDate>Wed, 22 Feb 2012 10:48:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Werner Wagner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Aktiendepot]]></category>
		<category><![CDATA[Bankkonto]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtteilsansprüche]]></category>

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		<description><![CDATA[In nahezu jedem Nachlass befinden sich Bankkonten und Wertpapierdepots. Nach dem Tode des Bankkunden stellt sich dann die Frage, wer über Konten/Depots verfügen kann. Zu dieser Frage kommt es dann zu erbitterten Auseinandersetzungen unter den Erben. Grundsätzlich werden mit dem &#8230; <a href="http://blog.erbrecht-saar.de/?p=718">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://blog.erbrecht-saar.de/wp-content/uploads/2011/05/Werner_Web.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-530" title="Werner_Web" src="http://blog.erbrecht-saar.de/wp-content/uploads/2011/05/Werner_Web-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>In nahezu jedem Nachlass befinden sich Bankkonten und Wertpapierdepots. Nach dem Tode des Bankkunden stellt sich dann die Frage, wer über Konten/Depots verfügen kann. Zu dieser Frage kommt es dann zu erbitterten Auseinandersetzungen unter den Erben.</p>
<p><span id="more-718"></span>Grundsätzlich werden mit dem Tode des Bankkunden dessen Erben die neuen <strong>Vertragspartner</strong> der Bank.</p>
<p>Wenn nur <span style="text-decoration: underline;">ein</span> Erbe vorhanden ist, sind die Geschäftsbeziehungen zur Bank relativ unproblematisch. Anders sieht es jedoch aus, wenn der Erblasser durch mehrere Erben beerbt wird und sich damit eine <strong>Erbengemeinschaft</strong> gebildet hat. Die Erben können in diesem Falle über  Konten/Depots <strong>nur gemeinsam handeln</strong>. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Vollmacht vorhanden ist, die der Erblasser erteilt hat und die dann über den Tod des Erblassers hinaus gilt.</p>
<p>Jeder der Miterben ist allerdings berechtigt, gegenüber dem Bevollmächtigten die ihm durch den Erblasser erteilte Vollmacht zu <strong>widerrufen</strong>. Der Bevollmächtigte kann dann nur noch gemeinsam mit dem Miterben, der die Vollmacht widerrufen hat, der Bank Aufträge erteilen.</p>
<p>Das Recht eines Erben, über Konten/Depots ohne Mitwirkung der Miterben zu verfügen, besteht nur, wenn eine so genannte „<strong>Notgeschäftsführung</strong>“ eines Miterben vorliegt. Allerdings stellt sich dann, wenn ein Miterbe alleine verfügen will, das praktische Problem, ob er hierzu tatsächlich auf Grund einer ihm zustehenden Befugnis zur Notgeschäftsführung berechtigt ist.</p>
<p>Insofern ist die Frage rechtlich geklärt, dass der Auftrag zum Verkauf von Aktien keine Notgeschäftsführung darstellt. Ein entsprechender Auftrag zum Aktienverkauf kann der Bank nur gemeinsam durch alle Miterben erteilt werden.</p>
<p>Diese Problematik hat weitreichende Konsequenzen, da bei Vorhandensein eines <strong>Aktiendepots</strong> im Nachlass zu berücksichtigen ist, dass der Wert der Aktien am Todestag des Erblassers maßgebend ist für</p>
<ol style="list-style-type: lower-alpha;">
<li>die Berechnung von <strong>Pflichtteilsansprüchen</strong> sowie</li>
<li>die Höhe der <strong>Erbschaftsteuer</strong>.</li>
</ol>
<p>Ein Börsencrash kann somit für die Erben katastrophale Folgen haben. Je nach Größe des Aktienanteils am Nachlass und dem Umfang des Wertverlustes der Aktien können beispielsweise die <strong>Pflichtteilsansprüche</strong> auch über den Wert des gesamten Nachlasses hinausgehen. Ebenso verhält es sich mit der zu zahlenden <strong>Erbschaftsteuer</strong>, die aus dem Wert des Aktienvermögens zum Todeszeitpunkt des Erblassers berechnet werden, selbst wenn die Wertpapiere anschließend durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Aktiengesellschaft völlig wertlos werden.</p>
<p>Dazu folgendes <span style="text-decoration: underline;">Beispiel</span>:</p>
<blockquote><p>Ein Ehemann verstirbt. Die Ehefrau beerbt ihn alleine. Das Ehepaar lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie haben ein Kind, das nach dem Tode seines Vaters nunmehr Pflichtteilsansprüche geltend macht. Die Pflichtteilsquote beträgt ¼ des Nachlasswertes.</p>
<p>Im Nachlass befinden sich <strong>Wertpapiere</strong>, die am Todestag des Erblassers einen Wert von 300.000 EUR hatten. Bevor die Aktien verkauft werden, reduziert sich dieser Wert aufgrund eines Börsencrashs auf 200.000 EUR. Aus den Wertpapieren errechnet sich ein Pflichtteilsanspruch des Kindes von 75.000 EUR. Dies entspricht ¼ des Wertes der Wertpapiere am Todestag des Erblassers in Höhe von 300.000 EUR. Der Wertverlust aufgrund des Börsencrashs bleibt völlig außer Betracht.</p>
<p>Der Witwe verbleiben somit lediglich 125.000 EUR des Wertpapierwertes, da sie von einem Wert von 200.000 EUR an das Kind 75.000 EUR als Pflichtteil auszahlen muss. Wären die Wertpapiere umgehend nach dem Tode des Erblassers verkauft worden, wären der Witwe von einem Wert von 300.000 EUR nach Auszahlung des Pflichtteils noch 225.000 EUR verblieben. Die Wertreduzierung durch den Crash hat somit alleine die Witwe zu tragen.</p></blockquote>
<p>Für Personen, die ein <strong>größeres Wertpapiervermögen</strong> haben, gilt daher der Rat, eine vertrauenswürdige Person für die Zeit nach dem eigenen Tod zu bevollmächtigen oder aber einen <strong>Testamentsvollstrecker</strong> zu bestimmen, der in der Lage ist, kurzfristig über das Wertpapiervermögen nach dem Tode des Depot &#8211; Inhabers zu verfügen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Der Autor:</span></p>
<p><em><strong><a title="RA Wagner" href="http://www.erbrecht-saar.de/rawagner.html" target="_blank" onclick="pageTracker._trackPageview('/outgoing/www.erbrecht-saar.de/rawagner.html?referer=');">Rechtsanwalt Werner Wagner</a></strong> ist <strong>Fachanwalt für Erbrecht</strong> und <strong>Fachanwalt für Familienrecht</strong> in St. Ingbert.  Er wurde aufgenommen in die <strong>FOCUS</strong>-Liste der Erbrechtsspezialisten. </em></p>
<p><em>E-Mail: wagner(at)erbrecht-saar.de</em></p>
<p><a class="a2a_button_facebook" href="http://www.addtoany.com/add_to/facebook?linkurl=http%3A%2F%2Fblog.erbrecht-saar.de%2F%3Fp%3D718&amp;linkname=Die%20Bankverbindung%20im%20Erbfall" title="Facebook" rel="nofollow" target="_blank" onclick="pageTracker._trackPageview('/outgoing/www.addtoany.com/add_to/facebook?linkurl=http_3A_2F_2Fblog.erbrecht-saar.de_2F_3Fp_3D718_amp_linkname=Die_20Bankverbindung_20im_20Erbfall&amp;referer=');"><img src="http://blog.erbrecht-saar.de/wp-content/plugins/add-to-any/icons/facebook.png" width="16" height="16" alt="Facebook"/></a><a class="a2a_button_twitter" href="http://www.addtoany.com/add_to/twitter?linkurl=http%3A%2F%2Fblog.erbrecht-saar.de%2F%3Fp%3D718&amp;linkname=Die%20Bankverbindung%20im%20Erbfall" title="Twitter" rel="nofollow" target="_blank" onclick="pageTracker._trackPageview('/outgoing/www.addtoany.com/add_to/twitter?linkurl=http_3A_2F_2Fblog.erbrecht-saar.de_2F_3Fp_3D718_amp_linkname=Die_20Bankverbindung_20im_20Erbfall&amp;referer=');"><img src="http://blog.erbrecht-saar.de/wp-content/plugins/add-to-any/icons/twitter.png" width="16" height="16" alt="Twitter"/></a><a class="a2a_button_xing" href="http://www.addtoany.com/add_to/xing?linkurl=http%3A%2F%2Fblog.erbrecht-saar.de%2F%3Fp%3D718&amp;linkname=Die%20Bankverbindung%20im%20Erbfall" title="XING" rel="nofollow" target="_blank" onclick="pageTracker._trackPageview('/outgoing/www.addtoany.com/add_to/xing?linkurl=http_3A_2F_2Fblog.erbrecht-saar.de_2F_3Fp_3D718_amp_linkname=Die_20Bankverbindung_20im_20Erbfall&amp;referer=');"><img src="http://blog.erbrecht-saar.de/wp-content/plugins/add-to-any/icons/xing.png" width="16" height="16" alt="XING"/></a><a class="a2a_button_facebook_like addtoany_special_service" data-href="http://blog.erbrecht-saar.de/?p=718"></a><a class="a2a_dd a2a_target addtoany_share_save" href="http://www.addtoany.com/share_save#url=http%3A%2F%2Fblog.erbrecht-saar.de%2F%3Fp%3D718&amp;title=Die%20Bankverbindung%20im%20Erbfall" id="wpa2a_8" onclick="pageTracker._trackPageview('/outgoing/www.addtoany.com/share_save_url=http_3A_2F_2Fblog.erbrecht-saar.de_2F_3Fp_3D718_amp_title=Die_20Bankverbindung_20im_20Erbfall?referer=');"><img src="http://blog.erbrecht-saar.de/wp-content/plugins/add-to-any/share_save_120_16.png" width="120" height="16" alt="Share"/></a></p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Wissenswertes zum Pflichtteilsrecht – Teil 2: Pflichtteilsquote und Auskunftsanspruch</title>
		<link>http://blog.erbrecht-saar.de/?p=678&#038;utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=wissenswertes-zum-pflichtteilsrecht-%25e2%2580%2593-teil-2-pflichtteilsquote-und-auskunftsanspruch</link>
		<comments>http://blog.erbrecht-saar.de/?p=678#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 15 Jan 2012 17:10:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Andreas Abel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Lexikon]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunft]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunftsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[gemischte Schenkung]]></category>
		<category><![CDATA[Gütergemeinschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Güterstand]]></category>
		<category><![CDATA[Gütertrennung]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtteil]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtteilsansprüche]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtteilsquote]]></category>
		<category><![CDATA[Wertermittlung]]></category>
		<category><![CDATA[Zugewinn]]></category>

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		<description><![CDATA[In der 2. Folge unserer Reihe zum Pflichtteilsrecht erfahren Sie in der gebotenen Kürze Wissenswertes zur Höhe der Pflichtteilsquote und wie man als Pflichtteilsberechtigter in Erfahrung bringen kann, wie hoch der Nachlass ist, um seinen Pflichtteilsanspruch berechnen zu können. Wie &#8230; <a href="http://blog.erbrecht-saar.de/?p=678">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://blog.erbrecht-saar.de/wp-content/uploads/2011/02/Andreas-Abel_14_sw11.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-466" title="Andreas-Abel_14_sw1" src="http://blog.erbrecht-saar.de/wp-content/uploads/2011/02/Andreas-Abel_14_sw11-e1298827641247-116x150.jpg" alt="" width="116" height="150" /></a>In der 2. Folge unserer Reihe zum Pflichtteilsrecht erfahren Sie in der gebotenen Kürze Wissenswertes zur Höhe der Pflichtteilsquote und wie man als Pflichtteilsberechtigter in Erfahrung bringen kann, wie hoch der Nachlass ist, um seinen Pflichtteilsanspruch berechnen zu können.</p>
<p><span id="more-678"></span>Wie bereits in <a title="Wissenswertes zum Pflichtteilsrecht – Teil 1: Die Pflichtteilsberechtigten" href="http://blog.erbrecht-saar.de/?p=661">Teil 1</a> dieser Reihe ausgeführt, sind nur die Abkömmlinge oder die Eltern und der überlebende Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner pflichtteilsberechtigt.</p>
<h3>Die Ermittlung der Pflichtteilsquote</h3>
<p>Der deutsche Gesetzgeber hat die Pflichtteilshöhe auf die <strong>Hälfte des gesetzlichen Erbteils</strong> festlegt. Der gesetzliche Erbteil selbst wird im BGB definiert. Bei der Ermittlung der Pflichtteilsquote werden die ermittelten Erbquoten dann einfach <strong>halbiert</strong>.</p>
<p style="padding-left: 30px;"><span style="text-decoration: underline;">Beispiel:</span></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Der Erblasser hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Nach seinem Testament soll zunächst seine Ehefrau Alleinerbin werden und erst bei deren Tod der gesamte Nachlass auf die beiden Kinder übergehen. Damit sind im ersten Erbfall die beiden Kinder &#8220;enterbt&#8221;. Sie können ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen. Der gesetzliche Erbteil wäre bei Zugewinngemeinschaft für die beiden Kinder jeweils ein Viertel. Ihre Pflichtteilsquote am Nachlass des Vaters beträgt somit jeweils ein Achtel.</em></p>
<p>Bei der Ermittlung der Erbfolge ist also auch zu beachten, dass bei der Ermittlung des Erbteils diejenigen mitgezählt werden, die durch letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) enterbt sind, die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt worden sind.</p>
<p>Die Pflichtteilsquote der Abkömmlinge und auch der Eltern wird noch beeinflusst von der Frage, wie hoch der gesetzliche Erbteil des Ehegatten des Erblassers ist. Dieser ist wiederum abhängig von dem Güterstand, in dem der Erblasser mit seinem Ehepartner gelebt hat: bei <strong>Gütertrennung</strong> oder <strong>Gütergemeinschaft</strong> kann sich eine andere Berechnung als bei der (regelmäßigen) Zugewinngemeinschaft ergeben.</p>
<p>Aus Vereinfachungsgründen wird an dieser Stelle von einer tiefgreifenderen Darstellung abgesehen und auf eine Beratung und Berechnung im Einzelfall verwiesen.</p>
<h3>Der Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch</h3>
<p>In der Praxis stellt es auf den ersten Blick ein großes Problem dar, die Höhe des Pflichtteilsanspruchs zu berechnen, weil der Pflichtteilsberechtigte in den seltensten Fällen die Vermögensverhältnisses des verstorbenen Erblassers kennt. Diese Kenntnis muss er sich erst verschaffen.</p>
<p>Die Kenntniserlangung ist schwierig, weil der Pflichtteilsberechtigte keine Möglichkeit hat, sich direkt über den Bestand des Nachlasses zu unterrichten, beispielsweise bei der Bank des Verstorbenen. Das Gesetz billigt daher dem Pflichtteilsberechtigten aus diesem Grund einen selbständigen <strong>Auskunftsanspruch</strong> zu. Dieser Anspruch wird darüber hinaus  durch den <strong>Wertermittlungsanspruch</strong> ergänzt. Beide Ansprüche dienen der Vorbereitung des Anspruches auf Auszahlung des Pflichtteilsbetrages.</p>
<p>Der Pflichtteilsberechtigte soll sich auf diese Weise davon überzeugen können, welchen <strong>Umfang der Nachlass</strong> hat, damit er danach die Höhe seines Anspruches berechnen kann. Der Auskunftsanspruch steht also nur dem Pflichtteilsberechtigten zu und bezieht sich zunächst lediglich auf den tatsächlich vorhandenen Nachlass. Neben der Auskunft über die einzelnen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, hat der Erbe aber auch über sonstige Umstände zu informieren, welche für die Pflichtteilsberechnung notwendig sind und deren Kenntnis zur Durchsetzung des Pflichtteilsanspruches erforderlich ist.</p>
<p>Hierzu gehören in erster Linie <strong>lebzeitige Zuwendungen</strong>  durch den Verstorbenen an die Erben oder Dritte. Voraussetzung des Auskunftsanspruches ist nicht, dass die konkrete Schenkung oder die Berücksichtigung der konkreten Schenkung bei der Pflichtteilsberechnung feststeht. Deshalb sind auch als „entgeltliche Zuwendungen“ bezeichnete Austauschverträge offen zu legen, sofern ein <strong>Verdacht einer Schenkung</strong> bzw. <strong>teilweisen Schenkung</strong> besteht. In einem solchen Fall sind alle Unterlagen (z.B. notarielle Übergabeverträge) zur Prüfung herauszugeben, damit die vereinbarten Gegenleistungen und die hieraus folgende Teilentgeltlichkeit oder Entgeltlichkeit des Vertrages durch den Pflichtteilsberechtigten überprüft werden können.</p>
<p>Die Auskunftspflicht umfasst grundsätzlich die in den letzten <strong>10 Jahren vor dem Todesfall</strong> vollzogenen Schenkungen. Bei Schenkungen zugunsten des überlebenden Ehegatten gilt diese zeitliche Grenze nicht.</p>
<p><em><strong>wird fortgesetzt&#8230;</strong></em></p>
<p><em>Abschließend möchte ich auf unsere „Kanzlei-App“ hinweisen. Die App beinhaltet u.a. einen Erbschaftsteuerrechner und aktuelle Beiträge zu den Rechtsgebieten Erbrecht, Steuern und Scheidungen. Sie können sie kostenlos über den itunes-Store von apple beziehen und auf Ihrem iPhone, iPad oder iPod touch installieren.</em></p>
<p><em>Besuchen Sie außerdem unsere <a title="Kanzlei Wagner | Abel " href="http://www.erbrecht-saar.de/" target="_blank" onclick="pageTracker._trackPageview('/outgoing/www.erbrecht-saar.de/?referer=');">Kanzleihomepage „http://www.erbrecht-saar.de“.</a></em></p>
<p><strong>Der Autor:</strong></p>
<p><a title="RA Abel" href="http://www.erbrecht-saar.de/raabel.html" target="_blank" onclick="pageTracker._trackPageview('/outgoing/www.erbrecht-saar.de/raabel.html?referer=');">Rechtsanwalt Andreas Abel</a> ist Fachanwalt für Steuerrecht. Er bearbeitet schwerpunktmäßig Mandate im Erbrecht und Steuerrecht, insbesondere betreut er in der Fachanwaltskanzlei Wagner | Abel die Gestaltung von Testamenten, Unternehmensnachfolgen, Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten.</p>
<p><strong>E-Mail: abel(at)erbrecht-saar.de</strong></p>
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		<title>Wissenswertes zum Pflichtteilsrecht &#8211; Teil 1: Die Pflichtteilsberechtigten</title>
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		<pubDate>Sun, 04 Dec 2011 18:15:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Andreas Abel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Lexikon]]></category>
		<category><![CDATA[Adoptivkinder]]></category>
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		<category><![CDATA[Pflichtteilsberechtigte]]></category>
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		<description><![CDATA[Viele Unklarheiten ranken sich um das Pflichtteilsrecht. Wer ist pflichtteilsberechtigt ? Welche Rechte ergeben sich aus dem Pflichtteil und wie errechnet man den Pflichtteilsanspruch ? Und auf der Seite des Erblassers: Kann man den Pflichtteilsanspruch ausschließen oder wenigstens reduzieren ? &#8230; <a href="http://blog.erbrecht-saar.de/?p=661">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://blog.erbrecht-saar.de/wp-content/uploads/2011/02/Andreas-Abel_14_sw11.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-466" title="Andreas-Abel_14_sw1" src="http://blog.erbrecht-saar.de/wp-content/uploads/2011/02/Andreas-Abel_14_sw11-e1298827641247-116x150.jpg" alt="" width="116" height="150" /></a>Viele Unklarheiten ranken sich um das Pflichtteilsrecht. Wer ist pflichtteilsberechtigt ? Welche Rechte ergeben sich aus dem Pflichtteil und wie errechnet man den Pflichtteilsanspruch ? Und auf der Seite des Erblassers: Kann man den Pflichtteilsanspruch ausschließen oder wenigstens reduzieren ? Die wichtigsten Fragen rund um den Pflichtteil beantworten wir in unserer Beitragsreihe „Der Pflichtteil“.<span id="more-661"></span></p>
<p>Beim Pflichtteilsanspruch handelt es sich nicht um ein Erbrecht, sondern lediglich um einen <strong>Rechtsanspruch</strong> gegen den Erben bzw. die Erbengemeinschaft, der sich auf Ehe oder Verwandtschaft stützt und auf <strong>Zahlung einer Geldsumme</strong> gerichtet ist. Der Pflichtteilsberechtigte hat grundsätzlich kein Mitspracherecht bei der Verteilung des Nachlasses.</p>
<p>Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall. Er <strong>verjährt</strong> in drei Jahren von Kenntnis des Erbfalls an; auch ohne Kenntnis verjährt er spätestens in 30 Jahren nach dem Erbfall.</p>
<blockquote><p>Die Abkömmlinge des Erblassers</p></blockquote>
<p>Pflichtteilsberechtigt sind zunächst <strong>die Abkömmlinge des Erblassers</strong>.</p>
<p>Abkömmlinge im Sinne des Pflichtteilsrechts sind ebenso wie bei der gesetzlichen Erbfolge <strong>auch Adoptivkinder</strong> und <strong>nichteheliche Kinder</strong>. Nichteheliche Kinder waren und sind nach der Mutter schon immer voll erbberechtigt. Seit dem 1. 4. 1998 sind sie auch in der Erbfolge nach ihrem Vater ehelichen Kinder voll gleichgestellt.</p>
<p>Lediglich nichteheliche Kinder, die vor dem 1. 7. 1949 geboren sind, waren bis vor kurzem nicht als Pflichtteilsberechtigte zu berücksichtigen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sah darin jedoch einen Verstoß gegen Diskriminierungsverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention.<a title="Erb- und Pflichtteilsrecht nichtehelicher Kinder" href="http://blog.erbrecht-saar.de/?p=648"> Der deutsche Gesetzgeber hob im April 2011 die Stichtagsregelung im Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder rückwirkend für ab dem 29.05.2009 eingetretene Erbfälle auf.</a></p>
<blockquote><p>Sonstige Pflichtteilsberechtigte</p></blockquote>
<p>Darüberhinaus sind die</p>
<ul>
<li>Eltern des Erblassers,</li>
<li>der Ehegatte des Erblassers und</li>
<li>der (gleichgeschlechtliche) eingetragene Lebenspartner des Erblassers</li>
</ul>
<p><span class="Apple-style-span" style="font-size: 16px; line-height: 24px;">pflichtteilsberechtigt.</span></p>
<p>Das Pflichtteilsrecht der Eltern und der entfernteren Abkömmlinge erlischt, wenn Abkömmlinge vorhanden sind. Bis dahin kann jedoch das gesetzliche Pflichtteilsrecht zu unliebsamen Folgen führen.</p>
<p><em><span style="text-decoration: underline;">Beispiel</span>:</em></p>
<p><em>A und B sind seit langem verheiratet. Die Ehe ist kinderlos geblieben. A und B haben sich testamentarisch gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. A verstirbt. Seine Ehefrau B wird Alleinerbin. Plötzlich bekommt sie Post von den noch lebenden Eltern des A. Sie machen ihren Pflichtteilsanspruch als Eltern des A geltend. B lässt sich anwaltlich beraten und ist erschüttert, als sie dort erfährt, dass der Anspruch der Eltern des A berechtigt ist.</em></p>
<p>Auch wenn die Geltendmachung von Pflichtteilen der Eltern nach dem verstorbenen Kind, wie im vorgenannten Beispiel, in der Praxis relativ selten ist, liegt die Entscheidung über das Geltendmachen des Pflichtteils nicht immer beim Berechtigten selbst. Wenn beispielsweise die Eltern <strong>pflegebedürftig</strong> sind und die Kosten für das Pflegeheim nicht aus eigenen Mitteln aufgebracht werden können, ist der Pflichtteil regelmäßig auch ein wirtschaftlicher Wert, der nach den sozialrechtlichen Vorschriften zur Sicherstellung der Pflege vom <strong>Sozialhilfeträger</strong> durchgesetzt werden kann.</p>
<blockquote><p>Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs</p></blockquote>
<p>Der Pflichtteilsanspruch besteht in einem Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, zu dem der Pflichtteilsberechtigte im Falle gesetzlicher Erbfolge berufen wäre.</p>
<p><em><span style="text-decoration: underline;">Beispiel:</span></em></p>
<p><em>Der geschiedene Erblasser hinterlässt 3 Kinder A, B und C. A und B sind testamentarisch zu je 1/2 als Erben eingesetzt. C erhält nichts. C ist somit als Abkömmling durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen. Er ist faktisch enterbt. Es steht ihm deshalb ein Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils zu. Der gesetzliche Erbteil des C würde 1/3 betragen. Der Pflichtteilsanspruch des C gegen die Erben A und B beläuft sich folglich auf 1/6.</em></p>
<p>Zum Pflichtteilsanspruch selbst und zur Berechnung des Anspruchs verweise ich auf die nachfolgenden Beiträge.</p>
<p><em>Abschließend möchte ich auf unsere „Kanzlei-App“ hinweisen. Die App beinhaltet u.a. einen Erbschaftsteuerrechner und aktuelle Beiträge zu den Rechtsgebieten Erbrecht, Steuern und Scheidungen. Sie können sie kostenlos über den itunes-Store von apple beziehen und auf Ihrem iPhone, iPad oder iPod touch installieren.</em></p>
<p><em>Besuchen Sie außerdem unsere <span style="color: #ff0000;"><a title="Kanzlei Wagner | Abel " href="http://www.erbrecht-saar.de" target="_blank" onclick="pageTracker._trackPageview('/outgoing/www.erbrecht-saar.de?referer=');">Kanzleihomepage „http://www.erbrecht-saar.de“.</a></span></em></p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Der Autor:</strong></span></p>
<p><a title="RA Abel" href="http://www.erbrecht-saar.de/raabel.html" target="_blank" onclick="pageTracker._trackPageview('/outgoing/www.erbrecht-saar.de/raabel.html?referer=');">Rechtsanwalt Andreas Abel</a> ist Fachanwalt für Steuerrecht. Er bearbeitet schwerpunktmäßig Mandate im Erbrecht und Steuerrecht, insbesondere betreut er in der Fachanwaltskanzlei Wagner | Abel die Gestaltung von Testamenten, Unternehmensnachfolgen, Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten.</p>
<p><strong><span style="color: #ff0000;">E-Mail: abel(at)erbrecht-saar.de</span></strong></p>
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		<title>Anspruch des Scheinvaters gegen die Mutter auf Nennung des Namens des tatsächlichen biologischen Vaters</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Nov 2011 07:51:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Peter Meiser-Gadelrabb</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Betreuungsunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Kind]]></category>
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		<category><![CDATA[leiblicher Vater]]></category>
		<category><![CDATA[nichteheliche Lebensgemeinschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Scheinvater]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Vaterschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Vaterschaftsgutachten]]></category>

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		<description><![CDATA[In der Realität kommt es häufig – öfter als so mancher glauben mag – vor, dass die Person, die sich selbst als Vater sieht und gesetzlich auch als solcher gilt, nicht der tatsächliche biologische Vater eines Kindes ist. In diesen &#8230; <a href="http://blog.erbrecht-saar.de/?p=654">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://blog.erbrecht-saar.de/wp-content/uploads/2011/02/RA-Peter-Meiser-Gadelrabb.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-459" title="RA Peter Meiser-Gadelrabb" src="http://blog.erbrecht-saar.de/wp-content/uploads/2011/02/RA-Peter-Meiser-Gadelrabb.jpg" alt="" width="115" height="150" /></a>In der Realität kommt es häufig – öfter als so mancher glauben mag – vor, dass die Person, die sich selbst als Vater sieht und gesetzlich auch als solcher gilt, nicht der tatsächliche biologische Vater eines Kindes ist. In diesen Fällen spricht man von einer Scheinvaterschaft.  Problematisch ist u.a. die Frage, inwieweit ein solcher Scheinvater die von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen vom tatsächlichen Vater zurückverlangen kann.<span id="more-654"></span></p>
<p>Der u.a. für das Familienrecht zuständige 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 09.11.2011 entschieden, dass dem Scheinvater nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines Regressverfahrens gegen den tatsächlichen Vater ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über die Person zusteht, die ihr in dem Zeitraum, in dem die Zeugung des Kindes lag, „beigewohnt“ hat.</p>
<p>Der BGH hatte – vereinfacht und verkürzt dargestellt – folgenden Fall zu entscheiden: Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ging nach 2 Jahren zu Ende. Etwa 8 Monate später gebar die Frau einen Sohn. Sie forderte ihren ehemaligen Lebensgefährten auf, die Vaterschaft für ihr gemeinsames Kind anzuerkennen. Dieser Aufforderung kam der Mann nach und zahlte in der Vergangenheit annähernd 5.000,00 € an Kindes- und Betreuungsunterhalt.</p>
<p>Im Zuge verschiedener Verfahren wurde ein Vaterschaftsgutachten eingeholt. Es wurde festgestellt, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist. Der Scheinvater wollte nunmehr die ihm zustehenden Regressansprüche gegenüber dem tatsächlichen Vater geltend machen. Ihm war jedoch die Person des leiblichen Vaters nicht bekannt. Er verlangte von Seiten der Kindesmutter Auskunft zur Person des leiblichen Vaters. Sowohl das Amtsgericht als auch das zuständige Oberlandesgericht verurteilten die Kindesmutter zur Abgabe der Auskunft, wer ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit ebenfalls „beigewohnt“ hat.</p>
<p>Der BGH bestätigt diese Rechtsprechung. Er führt aus, dass die Kindesmutter nach Treu und Glauben verpflichtet ist, Auskunft über die Person, mit der sie während der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr hatte, zu erteilen. Ein solcher Anspruch setze voraus, dass auf der Grundlage einer besonderen Rechtsbeziehung zwischen den Parteien der eine Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der andere Teil unschwer in der Lage ist, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Da im vorliegenden Verfahren die Kindesmutter dem Scheinvater unschwer die Person benennen konnte, mit der sie während der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrte, wurde dem Anspruch stattgegeben. Auch unter Beachtung des Grundgesetzes sei keine andere Entscheidung zu treffen, da das Persönlichkeitsrecht der Mutter nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG nicht stärker zu werten sei als das ebenfalls geschützte Recht des Mannes auf effektiven Rechtschutz nach Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung.</p>
<p>Die Entscheidung des BGH zeigt, dass der vermeintliche Vater bei einer „Kuckuckskindproblematik“  nicht rechtslos gestellt ist. Vielmehr hat er einen Anspruch gegen die Mutter auf Nennung des Namens des leiblichen Vaters.</p>
<p>Für den Fall, dass ein Mann sich einer solchen Problematik ausgesetzt sieht, empfiehlt sich die ausführliche Beratung eines Fachanwalts für Familienrecht.</p>
<p>Haben Sie als iPhone-, iPad- und iPod Touch-Benutzer bereits unsere kostenlose App “Erbrecht Saar” im iTunes Store heruntergeladen? In der AppStore Bibel 01/2011 (aktuelle Ausgabe S. 113) ist bei den Apps für Juristen unsere App beschrieben und empfohlen worden!</p>
<p>Der Autor: Herr Rechtsanwalt Peter Meiser-Gadelrabb ist Fachanwalt für Familienrecht. Er bearbeitet ausschließlich Mandate im Familienrecht und Erbrecht.</p>
<p>Internet: www.erbrecht-saar.de</p>
<p>E-Mail: meiser@erbrecht-saar.de</p>
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		<title>Erb- und Pflichtteilsrecht nichtehelicher Kinder</title>
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		<pubDate>Fri, 04 Nov 2011 09:32:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Peter Meiser-Gadelrabb</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Kind]]></category>
		<category><![CDATA[nichtehelich]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtteil]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtteilsberechtigte]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 26.10.2011 eine wichtige Entscheidung zum Erb- und Pflichtteilsrecht nichtehelicher Kinder getroffen. Der BGH entschied, dass die entsprechende Regelung im Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder, wonach ein Ausschluss von vor dem &#8230; <a href="http://blog.erbrecht-saar.de/?p=648">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://blog.erbrecht-saar.de/wp-content/uploads/2011/02/RA-Peter-Meiser-Gadelrabb.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-459" title="RA Peter Meiser-Gadelrabb" src="http://blog.erbrecht-saar.de/wp-content/uploads/2011/02/RA-Peter-Meiser-Gadelrabb.jpg" alt="" width="115" height="150" /></a>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 26.10.2011 eine wichtige Entscheidung zum Erb- und Pflichtteilsrecht nichtehelicher Kinder getroffen. Der BGH entschied, dass die entsprechende Regelung im Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder, wonach ein Ausschluss von vor dem 01.07.1949 geborener nichtehelicher Kinder vom Nachlass des Vaters festgeschrieben ist, Bestand hat, soweit Erbfälle betroffen sind, die vor dem 29.05.2009 eintraten.<span id="more-648"></span><em> </em></p>
<p>Dem Urteil des BGH lag der Fall zugrunde, dass ein im Jahr 1940 nichtehelich geborener Sohn im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche aus dem Erbfall nach seinem im Jahr 2006 verstorbenen Vater geltend machte. Die Klage richtete sich gegen seine Halbschwester, die eheliche Tochter des Erblassers, die vom Erblasser durch Testament zur Alleinerbin bestimmt wurde.</p>
<p>Zum Hintergrund der Entscheidung ist festzuhalten, dass bis zum 30.06.1970 ein nichteheliches Kind und sein Vater als nicht verwandt galten. Daher schied eine gesetzliche Erbfolge aus. Durch das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.08.1969 (NEhelG a.F.) wurde dieser Ausschluss zum Nachteil von vor dem 01.07.1949 geborener nichtehelicher Kinder aufrechterhalten. In einer Entscheidung vom 28.05.2009 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass diese Regelung das auch nichtehelichen Kindern zustehende Recht auf Achtung ihres Familienlebens beeinträchtigen und diskriminieren könne. Im Hinblick auf diese Entscheidung wurde der deutsche Gesetzgeber tätig. Er hob im April 2011 die Stichtagsregelung im Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder rückwirkend für ab dem 29.05.2009 eingetretene Erbfälle auf.</p>
<p>Im zu entscheidenden Fall wurde die Klage des nichtehelichen Sohnes zunächst durch das Landgericht Hamburg und sodann auch durch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg abgewiesen. Hiergegen richtete sich die Revision  des nichtehelichen Sohnes. Er bekam jedoch auch vor dem BGH nicht Recht.</p>
<p>Nach Auffassung des BGH verstößt die Aufrechterhaltung der Regelung im Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder für vor dem 29.05.2009 eingetretene Erbfälle nicht gegen das Grundgesetz. Die lediglich begrenzte Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelung aus dem Jahr 2011 und die damit weiterhin bestehende Benachteiligung vor dem 01.07.1949 geborener nichtehelicher Kinder seien durch sachliche Gründe gerechtfertigt und daher nicht zu beanstanden.  Erst mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 sei ein Vertrauen in einen Ausschluss nichtehelicher Kinder eines männlichen Erblassers von dessen Erbe nicht mehr berechtigt.</p>
<p>Auch unter weiterer Berücksichtigung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten  führe zu keiner anderen Beurteilung.</p>
<p>Die Entscheidung des BGH bestätigt demnach die gesetzliche Regelung, wonach eine Ungleichbehandlung vorliegen kann, je nachdem wann der Todesfall des Vaters eines nichtehelichen Kindes, das vor dem 01.07.1949 geboren wurde, eintrat.</p>
<p>Sofern man selbst von einem ähnlich gelagerten  Sachverhalt betroffen ist, sollte die fachkundige Beratung eines Fachanwalts für Erb- oder Familienrecht eingeholt werden.</p>
<p>Haben Sie als iPhone-, Ipad- und iPod Touch-Benutzer bereits unsere kostenlose App “Erbrecht Saar” im iTunes Store heruntergeladen? In der AppStore Bibel 01/2011 (aktuelle Ausgabe S. 113) ist bei den Apps für Juristen unsere App beschrieben und empfohlen worden!</p>
<p>Der Autor: Herr Rechtsanwalt Peter Meiser-Gadelrabb ist Fachanwalt für Familienrecht. Er bearbeitet ausschließlich Mandate im Familienrecht und Erbrecht.</p>
<p>Internet: www.erbrecht-saar.de</p>
<p>E-Mail: meiser@erbrecht-saar.de</p>
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		<title>Rückforderung einer Immobilie durch das Sozialamt</title>
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		<pubDate>Wed, 26 Oct 2011 14:45:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Peter Meiser-Gadelrabb</dc:creator>
				<category><![CDATA[Altersvorsorge]]></category>
		<category><![CDATA[Beschenkter]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Nießbrauchsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Sozialhilfe]]></category>
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		<category><![CDATA[Verarmung]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 528 BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[In unserer täglichen Praxis erleben wir immer wieder Fälle, in denen Hauseigentümer, die ihr Haus geschenkt bekommen haben, von Seiten der Sozialämter oder ähnlicher Behörden kontaktiert werden. Häufig werden Ansprüche gemäß § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geltend gemacht. In dieser &#8230; <a href="http://blog.erbrecht-saar.de/?p=642">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: left;" align="right"><a href="http://blog.erbrecht-saar.de/wp-content/uploads/2011/02/RA-Peter-Meiser-Gadelrabb.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-459" title="RA Peter Meiser-Gadelrabb" src="http://blog.erbrecht-saar.de/wp-content/uploads/2011/02/RA-Peter-Meiser-Gadelrabb.jpg" alt="" width="115" height="150" /></a>In unserer täglichen Praxis erleben wir immer wieder Fälle, in denen Hauseigentümer, die ihr Haus geschenkt bekommen haben, von Seiten der Sozialämter oder ähnlicher Behörden kontaktiert werden. Häufig werden Ansprüche gemäß § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geltend gemacht. In dieser Vorschrift ist sinngemäß ausgeführt, dass eine Schenkung zurückverlangt werden kann, wenn die schenkende Person bedürftig wird, also ihren eigenen Bedarf nicht mehr selbst decken kann. Dieser Rückforderungsanspruch des Schenkers kann unter gewissen Umständen auf das Sozialamt übergeleitet werden, d.h., das Sozialamt kann diesen Anspruch selbst gegenüber dem Beschenkten geltend machen.<span id="more-642"></span></p>
<p style="text-align: left;">Ein solcher Rückforderungsanspruch ist gemäß § 529 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Eintritts der Bedürftigkeit des Schenkers seit der Schenkung 10 Jahre verstrichen sind.</p>
<p style="text-align: left;">Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte vor kurzem zu entscheiden, ab wann diese 10-Jahresfrist im Falle der Schenkung eines Grundstücks zu laufen beginnt und ob der Lauf der 10-Jahresfrist gegebenenfalls durch die Eintragung eines lebenslangen Wohnungsrechts für den Schenker verhindert wird.</p>
<p style="text-align: left;">Der BGH kommt letztendlich zu dem Ergebnis, dass es für den Beginn dieser 10-Jahresfrist auch bei der Schenkung eines Grundstückes ausreicht, dass der Beschenkte nach dem formgerechten Abschluss des Schenkungsvertrages und der sogenannten Auflassung einen Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt einreicht. Weiterhin entschied der BGH mit seinem Urteil vom 19.07.2011 (Az. X ZR 140/10), dass die Einräumung eines lebenslangen Wohnungsrechts den Lauf der 10-Jahresfrist nicht hemmt.</p>
<p style="text-align: left;">Diesem Urteil des BGH lag der Fall zugrunde, dass eine Mutter ihrem Sohn Grundstücke übertrug. An einem der Grundstücke räumte der Sohn seiner Mutter ein lebenslanges Wohnungsrecht ein. Der Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung beim Grundbuchamt erfolgte mehr als 10 Jahre vor dem Zeitpunkt, in dem die Mutter Sozialhilfeleistungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim in Anspruch nehmen musste. Das Sozialamt verlangte von dem Sohn aus sogenanntem übergeleitetem Recht nunmehr Ersatz für die erbrachten Leistungen.</p>
<p style="text-align: left;">Im Ergebnis geht der BGH davon aus, dass in diesem konkreten Fall kein Anspruch auf Ersatz besteht, da die 10-Jahresfrist im Zeitpunkt der Gewährung von Sozialhilfeleistungen bereits abgelaufen und durch die Eintragung des lebenslangen Wohnungsrechts nicht gehemmt war.</p>
<p style="text-align: left;">Diese Entscheidung ist insoweit bemerkenswert, als dass bislang davon ausgegangen werden musste, dass die Einräumung eines lebenslangen Wohnungsrechts auch bei Schenkungen verhindert, dass die 10-Jahresfrist zu laufen beginnt. Man ging bislang ähnlich wie bei sogenannten Pflichtteilsergänzungsansprüchen davon aus, dass die 10-Jahresfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn der Schenker den geschenkten Gegenstand wirtschaftlich aus seinem Vermögen komplett ausgliedert. Im Pflichtteilsergänzungsrecht geht man nach wie vor davon aus, dass dies insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sich der Schenker ein umfassendes Wohnungsrecht oder beispielsweise auch ein Nießbrauchsrecht am verschenkten Gegenstand vorbehält.</p>
<p style="text-align: left;">Der Bundesgerichtshof stellt in seiner Entscheidung vom 19.07.2011 nunmehr klar, dass der Anspruch auf Herausgabe eines Geschenks wegen Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB) nicht vergleichbar ist mit der Situation, in der gegebenenfalls Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht werden können. Daher ist nach Auffassung des BGH eine abweichende Handhabung erforderlich.</p>
<p style="text-align: left;">Die vorgestellte Rechtsprechung des BGH dürfte weitreichende praktische Konsequenzen haben. Dies insbesondere in dem Moment, in dem eine Person, die zu einem früheren Zeitpunkt Vermögenswerte verschenkt hat, später bedürftig wird und Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen muss. Insbesondere für die beschenkten Personen, bei denen es sich in vielen Fällen um Kinder bzw. Schwiegerkinder handelt, dürfte die Entscheidung zu einer gewissen Beruhigung führen, da die Rückforderung von Schenkungen – auch nach Einräumung beispielsweise eines Wohnungsrechts für den Schenker &#8211;  nach Ablauf von 10 Jahren nunmehr nicht mehr erwartet werden muss.</p>
<p style="text-align: left;">Allen Betroffenen rate ich, sich entweder bereits vor Abschluss eines solchen Schenkungsvertrages oder aber in dem Moment, in dem die Beantragung von Sozialhilfeleistungen für den Schenker erforderlich wird, eine Beratung durch einen Fachanwalt für Familien- oder Erbrecht einzuholen.</p>
<p style="text-align: left;">Haben Sie als iPhone-, Ipad- und iPod Touch-Benutzer bereits unsere kostenlose App “Erbrecht Saar” im iTunes Store heruntergeladen? In der AppStore Bibel 01/2011 (aktuelle Ausgabe S. 113) ist bei den Apps für Juristen unsere App beschrieben und empfohlen worden!</p>
<p style="text-align: left;">Der Autor: Herr Rechtsanwalt Peter Meiser-Gadelrabb ist Fachanwalt für Familienrecht. Er bearbeitet ausschließlich Mandate im Familienrecht und Erbrecht.</p>
<p style="text-align: left;">Internet: www.erbrecht-saar.de</p>
<p style="text-align: left;">E-Mail: meiser@erbrecht-saar.de</p>
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		<title>Steuerfallen bei Pflegezahlungen an den Pflegenden</title>
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		<pubDate>Mon, 19 Sep 2011 13:45:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Andreas Abel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BFH]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegegeld]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegeleistungen]]></category>
		<category><![CDATA[Schenkungsteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Es kommt immer wieder vor, dass pflegebedürftige Personen ihren Angehörigen oder Freunden, die sie pflegen oder betreuen, Geldleistungen zukommen lassen. Dabei stellt sich die Frage, wie diese Zahlungen steuerlich einzuordnen sind. Die Zahlungen können sich sowohl bei der Einkommensteuer als &#8230; <a href="http://blog.erbrecht-saar.de/?p=632">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://blog.erbrecht-saar.de/wp-content/uploads/2011/02/Andreas-Abel_14_sw11.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-466" title="Andreas-Abel_14_sw1" src="http://blog.erbrecht-saar.de/wp-content/uploads/2011/02/Andreas-Abel_14_sw11-e1298827641247-116x150.jpg" alt="" width="116" height="150" /></a>Es kommt immer wieder vor, dass pflegebedürftige Personen ihren Angehörigen oder Freunden, die sie pflegen oder betreuen, Geldleistungen zukommen lassen. Dabei stellt sich die Frage, wie diese Zahlungen steuerlich einzuordnen sind. Die Zahlungen können sich sowohl bei der Einkommensteuer als auch bei der Schenkungsteuer auswirken.<span id="more-632"></span></p>
<p>Problematisch aus steuerlicher Sicht sind die Fälle, wenn Pflege- und Betreuungsleistungen für zurückliegende Zeiträume vom Pflegebedürftigen abgegolten werden sollen. Unter Umständen unterstellt die Finanzverwaltung eine Schenkung und erhebt Schenkungssteuer.</p>
<p>Das hessische Finanzgericht hatte beispielsweise über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Großmutter ihrem Enkel ein Grundstück übertrug und sich in dieser notariellen Urkunde weiterhin verpflichtete, „im Wege einer vorweggenommener Erbfolge in Anbetracht der (…) ihr gegenüber erbrachten bereits jahrelang andauernden Versorgungs- und Unterstützungsleistungen (…)“ einen Betrag in einer bestimmten Höhe zu zahlen.</p>
<p>Das Finanzamt setzte gegen den Enkel Schenkungsteuer fest, bei der unter anderem der Wert der Zahlung durch die Großmutter mit berücksichtigt wurde. Der Enkel wandte sich mit seinem Einspruch gegen diese rechtliche Würdigung, dass auch die Zahlung für die jahrelang andauernden Versorgungs- und Unterstützungsleistungen als Schenkung angesehen wurde.</p>
<p>Das hessische Finanzgericht wies die Klage zurück: Es stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei der Zahlung der Großmutter um eine Schenkung handelte. Nach Auffassung des Gerichts lasse sich aus dem Sachverhalt sowie dem Wortlaut der notariellen Vereinbarung entnehmen, dass der Enkel zu dem Zeitpunkt, als er die Pflegeleistungen erbrachte, nicht von einer vertraglichen Verpflichtung ausging, für die er entlohnt werden solle. Das Gericht unterstellte, dass die Großmutter dem Enkel nur das zugewendet hätte, was dieser nach ihrem Tode ohnehin geerbt hätte. Dann wäre Erbschaftssteuer auf den hinterlassenen Betrag angefallen.</p>
<p>Dienstleistungen in Form von Pflege- und Betreuungsleistungen innerhalb einer Familie können zwar grundsätzlich gegen Entgelt erbracht sein. Erfolgt eine Entlohnung jedoch nachträglich, können die bereits erbrachten Dienstleistungen nur dann als Gegenleistung zu werten sein, wenn sie sich als Vorausleistung des Zuwendungsempfängers darstellen, die durch die Geldzuwendung entlohnt werden sollen. Voraussetzung ist hierfür eine von vornherein getroffene Absprache, wonach die Pflegeleistungen zu vergüten sind. Es reicht aus schenkungsteuerlicher Sicht nicht aus, wenn für die Pflegeleistungen zunächst kein Entgelt vorgesehen war und erst nachträglich eine Vergütung vereinbart oder tatsächlich geleistet wird.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund sollten alle Betroffenen, die beispielsweise Pflege- und Betreuungsleistungen für Angehörige und Freunde erbringen, die vergütet werden sollen, unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung darauf achten, dass bereits frühzeitig nachweisbare Vereinbarungen getroffen werden, dass für die Pflege-/Betreuungsleistungen ein Entgelt zu zahlen ist.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof hat bereits im Jahr 1999 entschieden, dass ein gezahltes Entgelt für Pflegeleistungen Angehöriger grundsätzlich nicht einkommensteuerpflichtig ist. In dem dort entschiedenen Fall hatte der Kläger seinen auf Pflege und Aufsicht angewiesenen Schwager im eigenen Haushalt aufgenommen. Hierfür zahlte der Schwager einen monatlichen Betrag von rund 550 €, der den Wert der Pflegeleistungen, Kost, Wohnung, Heizung und Beleuchtung, Taschengeld, Bekleidung und Haushaltsführung abdeckte.</p>
<p>In diesen Fällen verneint der Bundesfinanzhof die Einkünfteerzielungsabsicht, die notwendig ist, um Einkünfte zu besteuern. An dieser Absicht fehle es, wenn Angehörige im Rahmen des familiä-ren Zusammenlebens Pflegeleistungen erbringen. Im Einkommensteuergesetz ist mittlerweile vorgesehen, dass Angehörige des Pflegebedürftigen oder andere Personen, die eine sittliche Pflicht erfüllen, steuerfreie Erträge erhalten können, die jedoch der Höhe nach entsprechend dem Grad der Pflegebedürftigkeit beschränkt sind. In Pflegestufe I sind dies 205 €, in Pflegestufe II 410 € und in der Pflegestufe III 665 € monatlich. Diese Beträge sind nicht auf eine Pflegeperson beschränkt, so dass jede Pflegeperson bis zum Höchstbetrag steuerfreie Leistungen erhalten kann.</p>
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<p><strong>Der Autor:</strong></p>
<p>Rechtsanwalt Andreas Abel ist Fachanwalt für Steuerrecht. Er bearbeitet schwerpunktmäßig Mandate im Erbrecht und Steuerrecht, insbesondere betreut er in der Fachanwaltskanzlei Wagner | Abel die Gestaltung von Testamenten, Unternehmensnachfolgen, Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten.</p>
<p>E-Mail: <a href="mailto: abel@erbrecht-saar.de">abel@erbrecht-saar.de</a></p>
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